Kreisverband Kassel
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A 44 Bergshäuser Brücke - Planfeststellungsverfahren

BUND hält Brückenneubau nicht für genehmigungsfähig

Im Auftrag des BUND Hessen hat die Kanzlei für Verwaltungsrecht BAUMANN RECHTSANWÄLTE eine Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren erarbeitet.

"Ergebnis
Im Ergebnis ist festzustellen, dass das von der Vorhabenträgerin beantragte Vorhaben nicht zugelassen werden kann. Im Rahmen des Arten- und Habitatschutzrechts, aber auch auf Ebene der Abwägung kann sich die gewählte Variante 3 letztlich erkennbar nicht durchsetzen, was letztlich auch den ausgelegten Unterlagen selbst entnommen werden kann. Mit der Variante des Bestandsausbaus liegt eine mit Abstand günstigere Variante vor, durch welche die Planungsziele im Wesentlichen ebenfalls umgesetzt werden können, die aber mit weniger massiven Eingriffen verbunden ist. Diese Variante ist deshalb nicht nur als Alternative im Sinne der zwingend erforderlichen Ausnahmen von den Vorgaben der FFH-Richtlinie (Habitatschutz, Artenschutz) und WRRL anzusehen, sondern auch als sich offenkundig als vorzugswürdig aufdrängende Alternative im Sinne des allgemeinen fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfungsmaßstabs. Die ausgelegten Planungsunter-lagen der Vorhabenträgerin sind unvollständig und mangelhaft und dementsprechend kei-ne geeignete Grundlage zur Beurteilung des Vorhabens. Hätte die Vorhabenträgerin alle relevanten Umweltbeeinträchtigungen ordnungsgemäß untersucht und bewertet, wäre sie letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Schwere der Umweltauswirkungen im Verhältnis zur Variante 1 (Bestandsausbau) noch weiter verstärkt hätte, sodass letztlich im Rahmen der Abwägung die gegen die Variante 3 sprechenden Gesichtspunkte zu einem noch deutlicheren Übergewicht führen würden, als sich schon aus den Planunterlagen selbst ablesen lässt. Hinzu treten unbewältigte und unzumutbare Wirkungen des Vorha-bens durch Lärm, schädliche THG-Emissionen sowie den ohne Not erfolgenden massiven Eingriff in privates Eigentum, der in mindestens einem Fall zur Existenzgefährdung führen wird.
Der Antrag der Vorhabenträgerin ist folglich abzulehnen."